AGB für Aussteller

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller Deutschsprachige SAP® Anwendergruppe e.V. sowie DSAG Dienstleistungs GmbH (nachfolgend „DSAG“) genannt (Stand: Dezember 2020)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für Veranstaltungen, die von der DSAG organisiert und durchgeführt werden und an denen Unternehmen im Sinne von § 14 BGB sich als Aussteller anmelden können. Zu den Veranstaltungen zählen neben physischen Präsenzveranstaltungen auch digitale und virtuelle Zusammenkünfte.

Als Aussteller gelten alle Unternehmer, die sich sowie ihre Leistungen und Produkte auf der jeweiligen Veranstaltung präsentieren.

2. Anmeldung und Vertragsschluss

  1. Anmeldungen zu Veranstaltungen können ausschließlich über das für die jeweilige Veranstaltung eingerichtete Anmeldeverfahren abgegeben werden. Die Bereitstellung der jeweiligen Veranstaltungswebseite mit Anmeldeverfahren und die Zurverfügungstellung eines Ausstellerkatalogs stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags seitens der DSAG dar, sondern lediglich die unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an die DSAG. Die Anmeldung ist ein verbindliches und unwiderrufliches Angebot des Ausstellers an die DSAG auf Vertragsschluss. Die Zusendung der Anmeldung begründet keinen Anspruch auf Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung.
  2. Inhalte und Themen der Veranstaltung, Paket- und Preismodelle sowie wesentliche Anforderungen an Aussteller stellt die DSAG auf der jeweiligen Veranstaltungswebseite und im Ausstellerkatalog zusammen.
  3. Mit seiner Anmeldung akzeptiert der Aussteller diese AGB und erkennt sie als verbindlich an. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers gelten nur insoweit, als die DSAG ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  4. Die DSAG bestätigt dem Aussteller den Zugang seines über das eingerichtete Anmeldeverfahren abgegebenen Angebots unverzüglich per E-Mail. Eine automatisierte Empfangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebots dar.
  5. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Über die Annahme des Angebots entscheidet die DSAG nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks und der verfügbaren Kapazität. Die Entscheidung der DSAG ergeht spätestens drei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Anmeldefrist.
  6. Der Vertrag zwischen der DSAG und dem Aussteller kommt erst mit der Anmeldebestätigung seitens der DSAG zustande. Nimmt die DSAG eine Anmeldung unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, handelt es sich um ein neues Angebot, an welches die DSAG zwei Wochen ab Zugang beim Aussteller gebunden ist.
  7. Informationen über den Erhalt von Zugangsberechtigungen, Eintrittskarten, Tickets o.ä. bekommt der Aussteller nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Sofern die DSAG im Rahmen der Anmeldung zu Veranstaltungen die Möglichkeit eröffnet, Übernachtungs- und/oder An- bzw.- Abreisemöglichkeiten (zu ggf. vergünstigten Konditionen) bei Dritten in Anspruch zu nehmen, ist dies eine unverbindliche Empfehlung seitens der DSAG und keine zu der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung gehörige Leistung. Der zwischen dem Aussteller und dem Dritten geschlossene Vertrag begründet keinerlei Rechtsanspruch gegenüber der DSAG.
  8. Für Anmeldungen, bei denen die DSAG wegen bereits ausgeschöpfter Kapazitäten einer Veranstaltung das Angebot auf Vertragsschluss ablehnt, führt die DSAG eine Warteliste.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise auf der Veranstaltungswebseite und im Ausstellerkatalog verstehen sich exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Anmeldung auf der jeweiligen Veranstaltungswebseite angegebenen Preise.
  2. Die Standgebühr und zusätzlich gebuchte Leistungen sind nach Rechnungserhalt sofort ohne Abzug zur Zahlung an den auf der Rechnung ausgewiesenen Rechnungssteller fällig. Die DSAG akzeptiert ausschließlich eine Zahlung der Standgebühr per Überweisung. Erfolgt die Rechnungsstellung aufgrund kurzfristiger Anmeldung erst nach oder während des Veranstaltungstermins, ist eine Teilnahme in Absprache mit der DSAG dennoch möglich.
  3. Die Abtretung von Forderungen gegen die DSAG ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der DSAG ist der Aussteller auch dann berechtigt, wenn er Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.

4. Pflichten des Ausstellers

  1. Der Aussteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm auf der jeweiligen Veranstaltung beschäftigten Personen die Regelungen des zwischen der DSAG und ihm geschlossenen Vertrages sowie dieser AGB einhalten.
  2. Der Aussteller ist zur Einhaltung der Vorgaben, welche die DSAG für die jeweilige Veranstaltung aufstellt, verpflichtet. Hierzu zählen insbesondere die Standzuteilung, Vorgaben hinsichtlich zulässiger Ausstellungsgüter, Standinhalte und -gestaltung, Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Technik sowie weitere Ordnungsbestimmungen (z. B. Sicherheits-, Hygiene- und Abstandsvorschriften) zum Ablauf der jeweiligen Veranstaltung. Die DSAG stellt den Ausstellern die hierfür erforderlichen Informationen rechtzeitig vor Beginn und in Abhängigkeit der jeweiligen Veranstaltung angemessenen Vorlaufzeit zur Verfügung.
  3. Der Aussteller ist zudem verpflichtet, weitere Vorgaben und Regelungen des Eigentümers bzw. Betreibers des jeweiligen Veranstaltungsortes einzuhalten. Die DSAG stellt den Ausstellern die Informationen rechtzeitig vor Beginn und in Abhängigkeit der jeweiligen Veranstaltung angemessenen Vorlaufzeit bereit.
  4. Für die Einholung ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen sowie die Einhaltung relevanter gewerberechtlicher, bauordnungsrechtlicher, gesundheitsrechtlicher und sicherheitstechnischer Bestimmungen für den Stand ist der Aussteller selbst verantwortlich. Die DSAG wird den Aussteller im Rahmen der eigenen Möglichkeiten bestmöglich unterstützen.

5. Nichtteilnahme, ausstellerseitige Stornierung und Rücktrittsrecht der DSAG

  1. Im Falle einer Nichtteilnahme des Ausstellers an der Veranstaltung oder einer nicht fristgemäßen Stornierung ist die volle Standgebühr zu entrichten bzw. eine Rückerstattung nicht möglich.
  2. Findet die DSAG Ersatz für eine nicht fristgemäß erfolgte Stornierung über die Warteliste, erhält der Aussteller seine bereits entrichtete Standgebühr abzüglich in Vorbereitung der Leistungserbringung erbrachter Aufwendungen seitens DSAG rückerstattet. Dem Aussteller bleibt es unbenommen, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Aufwendungen der DSAG nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
  3. Ausstellerseitige Stornierungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (Brief oder E-Mail). Die Stornierungsfrist richtet sich nach der für die jeweiligen Veranstaltungen geltenden Vereinbarung.
  4. Die DSAG ist zum Rücktritt des geschlossenen Vertrages mit dem Aussteller berechtigt, wenn
    1. der Aussteller die Standgebühr nicht binnen des Fälligkeitszeitraums und einer ihm gesetzten Nachfrist bezahlt,
    2. der Aussteller bestimmte Anmeldungsvoraussetzungen einer Veranstaltung nach Anmeldung nicht mehr erfüllt und bis Veranstaltungsbeginn auch nicht mehr erfüllen kann,
    3. der Aussteller gegen seine unter 4. genannten Pflichten oder das Hausrecht verstößt und der Verstoß auch nach Abmahnung fortdauert. Eine Abmahnung kann unterbleiben, wenn der Verstoß so wesentlich ist, dass ein Festhalten am Vertag für die DSAG unzumutbar ist.

6. Änderung und Stornierung von Veranstaltungen

  1. Die DSAG ist berechtigt, Veranstaltungen aus wichtigem Grund hinsichtlich des Veranstaltungsortes und -formates, der Agenda, des Zeitplans und Zeitpunkts oder der Besetzung von Referenten und Vortragenden zu ändern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Störungen am Veranstaltungsort, behördlichen Anordnungen und Vorgaben oder kurzfristigen Nichtverfügbarkeiten vor. Über wesentliche Änderungen wird die DSAG den Aussteller unverzüglich informieren.
  2. Bei Änderung des Veranstaltungsortes und/oder der zeitlichen Verschiebung einer Veranstaltung sind die Aussteller berechtigt, ihre Teilnahme innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung über die Änderung abzusagen. Der Aussteller erhält in diesem Falle seine bereits entrichtete Standgebühr zurückerstattet.
  3. Die DSAG ist berechtigt, Veranstaltungen aufgrund von Undurchführbarkeit wegen höherer Gewalt, wegen kurzfristiger Nichtverfügbarkeit eines Veranstaltungsortes oder mangels kostendeckender Teilnehmerzahl zu stornieren. Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn die DSAG an der Leistungserbringung durch ein betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis gehindert wird, das auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht verhütet werden konnte. So z.B. bei Naturkatastrophen, politischen Krisensituationen (wie z. B. Krieg), terroristischen Auseinandersetzungen, Streiks sowie bei Epidemien, Pandemien, Seuchen und vergleichbaren Situationen.
  4. Für den Fall, dass die DSAG aufgrund des Eintritts höherer Gewalt eine bereits begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen muss, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner bereits entrichteten Standgebühr.
  5. Im Stornierungsfall erhält der Aussteller unverzüglich die entsprechende Information sowie innerhalb von 14 Tagen die Rückerstattung seiner bereits entrichteten Standgebühr. Eine Übernahme von Kosten durch die DSAG, die dem Aussteller wegen möglicher Aufwendungen, etwa bzgl. Reise- und Hotelkosten, oder wegen des Ausfalls von Arbeitszeit entstehen, ist ausgeschlossen.

7. Haftung

  1. Die DSAG haftet nicht auf Schadensersatz. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Ausstellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DSAG, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller vertraut und auch vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die DSAG nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde.
  2. Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der DSAG, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
  3. Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Arglist, im Falle einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung oder der Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
  4. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen an Einrichtungen und Gegenständen des Veranstaltungsortes, der DSAG oder sonstiger Dritter verursachen. Der Abschluss einer Versicherung für den Veranstaltungszeitraum durch den Aussteller wird von der DSAG empfohlen.

8. Anfertigung von Aufnahmen und Nutzungsrechte

  1. Im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen fertigen für die DSAG beauftragte Dritte sowie Presse und Fernsehen ggf. Fotografie- sowie Film- und Videoaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen an. Diese Aufnahmen werden zu Presse-, Informations- und Dokumentationszwecken der DSAG verwendet und veröffentlicht. Sofern im Einzelfall erforderlich (z. B. bei kleineren Veranstaltungen oder Einzelportraits), wird eine Einwilligung für die Anfertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen eingeholt. Informationen zur Anfertigung von Fotografie- sowie Film- und Videoaufnahmen stellt die DSAG im Rahmen des Anmeldevorgangs zur Veranstaltung sowie auf der Veranstaltung selbst zur Verfügung. Dem Aussteller steht es frei, sich während der Veranstaltung in Bereichen aufzuhalten, die nicht von den Aufnahmen erfasst werden.
  2. Sofern Aussteller eigene Fotografen oder Film- und Videoproduzenten beauftragen möchten, ist dies zwingend vorab mit der DSAG abzustimmen.
  3. Der Aussteller und die von ihm auf die Veranstaltung entsandte Personen übertragen der DSAG unentgeltlich das nicht ausschließliche und übertragbare Nutzungsrecht an den in der Veranstaltung (z. B. Arbeitskreis) getätigten Beiträgen und entstandenen Arbeitsergebnissen (z. B. Handlungsempfehlungen, Leitfäden etc.). Die Übertragung erfolgt zeitlich und örtlich unbeschränkt, unwiderruflich sowie in jeder technischen Form und für alle bekannten Nutzungsarten sowie unter Verzicht auf die Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten. Die DSAG kann die Werke mit einem Copyright-Vermerk versehen und sämtlichen DSAG-Gremien und -Mitgliedern zur Verfügung stellen.
  4. Den Urhebern der jeweiligen (Teil-)Arbeitsergebnisse bzw. den Berechtigten daran steht es frei, die jeweiligen von ihnen eingebrachten Inhalte ebenfalls zu nutzen, auch in kommerzieller Absicht. Die Nutzung eines von der DSAG publizierten Gesamtwerks durch die Aussteller ist für nicht kommerzielle Zwecke stets gestattet und sogar erwünscht.
  5. Veranstaltungsbegleitende Unterlagen der DSAG sind urheberrechtlich geschützt. Hiervon betroffen sind auch die während der Veranstaltung zusammengetragenen Unterlagen und Zusammenfassungen. Den Ausstellern wird ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den persönlichen Gebrauch eingeräumt. Jede darüberhinausgehende Vervielfältigung, Verbreitung, Speicherung, öffentliche Zugänglichmachung oder Wiedergabe der Inhalte ist, ebenso wie das Entfernen technischer Schutzmaßnahmen oder Urheber- bzw. Rechtevermerke, untersagt, sofern die DSAG nicht durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung etwas anderes gestattet.

9. Veranstaltungen unter SAP-Teilnahme (Feedback-Situationen)

  • Für Veranstaltungen, an denen SAP-Gesellschaften teilnehmen, gilt mit Blick auf Feedback-Situationen folgendes, und zwar im Widerspruchsfall vorrangig zu anderen Bestimmungen dieser AGB:
  • Veranstaltungen unter SAP-Teilnahme dienen u. a. einem fortlaufenden Erfahrungsaustausch mit SAP über deren geschäftliche und technologische Ausrichtung sowie dem Abgleich mit den IT-spezifischen Anforderungen der weiteren Teilnehmer. Dieser Austausch soll den Teilnehmern die Möglichkeit geben zu prüfen, ob die geplante Ausrichtung der SAP im Einklang mit den eigenen geschäftlichen und IT-spezifischen Anforderungen steht. SAP erhält nach eigenem Ermessen der Teilnehmer Feedback in Form von Anregungen, Kommentaren, Empfehlungen und Verbesserungsvorschlägen zu ihren geschäftlichen, produktbezogenen und technischen Ausrichtungen (z. B. „Roadmaps“). Solche Feedback-Situationen können sowohl in separaten themenbezogenen Tagesordnungspunkten einer Veranstaltung eintreten (z. B. Vortrag mit Interaktion unter SAP-Leitung) als auch bei informellen Interaktionen mit von SAP entsandten Personen anlässlich oder am Rande einer Veranstaltung. Dabei umfasst der Begriff der Veranstaltung sowohl Meetings mit physisch anwesenden Personen als auch virtuelle Zusammenkünfte z. B. in Webinaren oder Telefonkonferenzen sowie geschriebene Beiträge/Textaustausch, auch in digitaler Form (etwa Portal, Foren).
  • SAP erhält das Nutzungsrecht an den in Feedback-Situationen teilnehmerseitig unterbreiteten Anregungen, Kommentaren, Empfehlungen und Verbesserungsvorschlägen, einschließlich möglicherweise darin enthaltener schutzrechtsrelevanter Beiträge. Eine Nennung der Informationsquelle durch SAP erfolgt nicht. Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich, unbefristet, unwiderruflich, weltweit, gebührenfrei und übertragbar. Es bezieht sich auf die Nutzung der Feedback-Beiträge in jeder beliebigen technischen und geschäftlichen Form, einschließlich der Veröffentlichung und der Verwendung für Zwecke im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Produkt- und Leistungsportfolios von SAP und deren Unterlizenznehmern.
  • Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Feedback-Situationen ausgetauschten Inhalte haften die Teilnehmer nicht (§ 675 Abs. 2 BGB). Sollte im Einzelfall dennoch eine Haftung in Betracht kommen, haften die Teilnehmer einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Der Teilnehmer erkennt an, dass SAP keinesfalls zur Umsetzung von Feedback-Beiträgen im Sinne einer bestimmten Entwicklung, Geschäfts- oder Produktstrategie verpflichtet ist. Die von SAP offengelegten Informationen zu ihren geschäftlichen, produktbezogenen und technischen Ausrichtungen (z. B. „Roadmaps“) begründen für SAP keinerlei Verpflichtungen zur Umsetzung oder Anwendung in den Geschäfts- und Produktstrategien sowie zu bestimmten Produktentwicklungen.

10. Maßnahmen bei Verstößen/Ordnungsbestimmungen

  1. Bei Verstoß gegen die unter 9. und 10. enthaltenen Vorschriften behält sich die DSAG vor, den Zugang zu Veranstaltungen zu untersagen oder einen Aufenthalt auf Veranstaltungen unverzüglich zu beenden. Entsprechendes gilt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung durch die DSAG auch bei einem drohenden Verstoß.
  2. Die DSAG übt während der Veranstaltung – ggf. unter Einschaltung Dritter – das Hausrecht aus und ist insoweit zur Erteilung von Weisungen berechtigt. Bei der Störung von Veranstaltungen behält sich die DSAG einen ganzen oder teilweisen Ausschluss von der Veranstaltung vor, wenn das störende Verhalten auch nach Androhung des Ausschlusses nicht unterlassen wird.

11. Verhaltenskodex für IT-Dienstleister und Beratungshäuser und kartell-rechtskonformes Verhalten

  1. Für Aussteller, die in SAP oder SAP-nahen Geschäftsfeldern tätig sind, gilt der Verhaltenskodex für IT-Dienstleister und Beratungshäuser der DSAG für die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung.
  2. Bei der Teilnahme an Veranstaltungen sind die Aussteller für ein kartellrechtskonformes Verhalten selbst verantwortlich. Die DSAG ist bestrebt, auf Veranstaltungen einen im Einklang mit den kartellrechtlichen Vorschriften stehenden Rahmen für den Meinungs- und Erfahrungsaustausch bereitzustellen.

12. Datenschutz und virtuelle Veranstaltungen

  1. Die DSAG verarbeitet die überlassenen personenbezogenen Daten der Aussteller und deren beschäftigten Personen zur Begründung, Durchführung und Beendigung des von dem Aussteller angestrebten Vertragsverhältnisses mit der DSAG zum Zweck der Teilnahme an einer von der DSAG angebotenen Veranstaltung unter Einhaltung der geltenden unionsrechtlichen und nationalen Datenschutzgesetze. Die DSAG und der Aussteller werden bei der Ausführung ihrer jeweiligen vertraglichen Pflichten und Tätigkeiten die jeweils anwendbaren unionsrechtlichen und nationalen Datenschutzgesetze beachten.
  2. Bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in virtueller Form greift die DSAG zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten und vertraglichen Pflichten auf Drittunternehmen zurück (sog. Auftragsverarbeiter), welche entsprechend der geltenden unionsrechtlichen und nationalen Datenschutzgesetze vertraglich verpflichtet werden. Bietet ein Aussteller auf einer Veranstaltung der DSAG virtuelle Formate an, ist der Aussteller dazu verpflichtet, die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen datenschutz- und IT-sicherheitsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen und diese im Vorfeld der Veranstaltung mit der DSAG abzustimmen.

13. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Vertragsverhältnisse – einschließlich etwaiger Nebenabreden – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
  2. Diese AGB sowie die unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Vertragsverhältnisse zwischen der DSAG und den Teilnehmern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Aussteller ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Walldorf.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.