Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Teilnehmer und Besucher
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Teilnehmer und Besucher Deutschsprachige SAP® Anwendergruppe e.V. sowie DSAG Dienstleistungs GmbH (nachfolgend „DSAG“) genannt (Stand: Dezember 2020)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für die Teilnahme an Veranstaltungen, die von der DSAG organisiert und durchgeführt werden, sowie für den Besuch von Veranstaltungen, die von der DSAG ausgerichtet werden. Zu den Veranstaltungen zählen neben physischen Präsenzveranstaltungen auch digitale und virtuelle Zusammenkünfte.
Der mögliche Teilnehmer- und Besucherkreis ist abhängig von der Ausrichtung der jeweiligen Veranstaltung.
2. Anmeldung und Vertragsschluss
(1) Anmeldungen zu Veranstaltungen können ausschließlich über das für die jeweilige Veranstaltung vorgesehene Anmeldeverfahren abgegeben werden. Die Bereitstellung der jeweiligen Veranstaltungs-Webseite mit Anmeldeverfahren stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags seitens der DSAG dar, sondern lediglich die unverbindliche Aufforderung auf Abgabe eines Angebots an die DSAG. Die Anmeldung ist ein verbindliches und unwiderrufliches Angebot des Teilnehmers/Besuchers an die DSAG auf Vertragsschluss. Die Zusendung der Anmeldung begründet keinen Anspruch auf Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung.
(2) Mit der Anmeldung akzeptiert der Teilnehmer/Besucher diese AGB und erkennt diese als verbindlich an. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers/Besuchers gelten nur insoweit, als die DSAG ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Die DSAG bestätigt den Teilnehmern/Besuchern den Zugang ihres über das jeweilige Anmeldeverfahren abgegebenen Angebots unverzüglich per E-Mail. Eine automatisierte Empfangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebots dar.
(4) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Über die Annahme des Angebots entscheidet die DSAG nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks und der verfügbaren Kapazität. Eine Entscheidung der DSAG ergeht spätestens drei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Anmeldefrist.
(5) Der Vertrag zwischen der DSAG und dem Teilnehmer/Besucher kommt erst mit der Anmeldebestätigung seitens der DSAG zustande. Nimmt die DSAG eine Anmeldung unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, handelt es sich um ein neues Angebot, an welches die DSAG drei Wochen ab Zugang beim Teilnehmer/Besucher gebunden ist.
(6) Die im Rahmen der Anmeldung abgefragten Angaben zur Person des jeweiligen Teilnehmers/Besuchers dienen dazu, die Teilnahme-/Besuchsberechtigung des Teilnehmers/Besuchers festzuhalten und Eintrittskarten, Tickets o.ä. entsprechend zu personalisieren.
(7) Informationen über den Erhalt von Eintrittskarten, Tickets o.ä. bekommt der Teilnehmer/Besucher nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Sofern die DSAG im Rahmen der Anmeldung zu Veranstaltungen die Möglichkeit eröffnet, Übernachtungs- und/oder An- bzw. -Abreisemöglichkeiten (zu ggf. vergünstigten Konditionen) bei Dritten in Anspruch zu nehmen, ist dies eine unverbindliche Empfehlung seitens DSAG und keine zu der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung dazugehörige Leistung. Der zwischen dem Teilnehmer/Besucher und dem Dritten geschlossene Vertrag begründet keinerlei Rechtsanspruch gegenüber der DSAG.
(8) Vertragspartner des Teilnehmers/Besuchers ist der jeweils in der Einladung der Veranstaltung bzw. Ankündigung der jeweiligen Veranstaltung ausdrücklich genannte Rechtsträger.
(9) Für Anmeldungen, bei denen die DSAG wegen bereits ausgeschöpfter Kapazitäten einer Veranstaltung das Angebot auf Vertragsschluss ablehnt, führt die DSAG unter Umständen eine Warteliste.
3. Preise und Zahlung
(1) Alle Preise, die auf der Veranstaltungs-Webseite angegeben sind, verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Anmeldung auf der jeweiligen Veranstaltungs-Webseite angegebenen Preise.
(2) Die Teilnahmegebühr ist nach Rechnungserhalt sofort ohne Abzug zur Zahlung an den auf der Rechnung ausgewiesenen Rechnungssteller fällig. Die DSAG akzeptiert ausschließlich eine Zahlung der Teilnahmegebühr per Überweisung. Erfolgt die Rechnungsstellung aufgrund kurzfristiger Anmeldung erst nach oder während dem Veranstaltungstermin, ist eine Teilnahme in Absprache mit der DSAG dennoch möglich.
4. Pflichten des Teilnehmers/Besuchers
(1) Die Teilnehmer/Besucher sind zur Einhaltung der Vorgaben, welche die DSAG für die jeweilige Veranstaltung aufstellt, verpflichtet. Hierzu zählen insbesondere die Ordnungsbestimmungen (z.B. Hygiene- und Abstandsvorschriften) zum Ablauf der jeweiligen Veranstaltung. Die DSAG stellt den Teilnehmern/Besuchern die hierfür erforderlichen Informationen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung oder zu Beginn der Teilnahme bzw. des Besuchs zur Verfügung.
(2) Die Teilnahme-/Besuchsberechtigung an Veranstaltungen der DSAG ist nicht übertragbar. Der Weiterverkauf von Eintrittskarten, Tickets o.ä., gleich ob zu privaten oder gewerblichen Zwecken, ist nicht gestattet. Bei kurzfristiger Verhinderung, Krankheit oder anderen Fällen unbilliger Härte für den Teilnehmer/Besucher kann die DSAG auf einen entsprechenden und begründeten Antrag die Teilnahme-/Besuchsberechtigung nach pflichtgemäßem Er-messen auf eine andere Person umschreiben.
5. Nichtteilnahme, teilnehmer-/besucherseitige Stornierung und Rücktrittsrecht
(1) Im Falle einer Nichtteilnahme des Teilnehmers/Besuchers an der Veranstaltung oder einer nicht fristgemäßen Stornierung ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten bzw. eine Rückerstattung nicht möglich.
(2) Findet die DSAG Ersatz für eine nicht fristgemäß erfolgte Stornierung über die Warteliste, erhält der Teilnehmer/Besucher seine bereits entrichtete Teilnahmegebühr abzüglich in Vorbereitung der Leistungserbringung erbrachter Aufwendungen seitens der DSAG rückerstattet. Dem Teilnehmer/Besucher bleibt es unbenommen, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Aufwendungen der DSAG nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
(3) Teilnehmer-/Besucherseitige Stornierungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (Brief oder E-Mail). Das Formerfordernis gilt auch für die Stornierung einer vergütungsfreien Veranstaltung. Die Stornierungsfrist richtet sich nach der für die jeweiligen Veranstaltungen geltenden Vereinbarung.
(4) Die DSAG ist zum Rücktritt des geschlossenen Vertrages mit dem Teilnehmer/Besucher berechtigt, wenn
a) der Teilnehmer/Besucher die Teilnahmegebühr nicht binnen des Fälligkeitszeitraums und einer ihm gesetzten Nachfrist bezahlt,
b) der Teilnehmer/Besucher bestimmte Anmeldungsvoraussetzungen einer Veranstaltung nach Anmeldung nicht mehr erfüllt und bis Veranstaltungsbeginn auch nicht mehr erfüllen kann,
c) der Teilnehmer/Besucher gegen seine unter 4. enthaltenen Pflichten oder das Hausrecht verstößt und der Verstoß auch nach Abmahnung fortdauert. Eine Abmahnung kann unterbleiben, wenn der Verstoß so wesentlich ist, dass ein Festhalten am Vertrag für die DSAG unzumutbar ist.
6. Änderung und Stornierung von Veranstaltungen
(1) Die DSAG ist berechtigt, Veranstaltungen aus wichtigem Grund hinsichtlich des Veranstaltungsortes und -formates, der Agenda, des Zeitplans und Zeitpunkts oder der Besetzung von Referenten und Vortragenden zu ändern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Störungen am Veranstaltungsort, behördlichen Anordnungen und Vorgaben oder kurzfristigen Nichtverfügbarkeiten vor. Über wesentliche Änderungen wird die DSAG den Teilnehmer/Besucher unverzüglich informieren.
(2) Bei Änderung des Veranstaltungsortes und/oder der zeitlichen Verschiebung einer Veranstaltung sind Teilnehmer/Besucher berechtigt, ihre Teilnahme innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung am geänderten Veranstaltungsort oder zu dem geänderten Zeitpunkt abzusagen. Der Teilnehmer/Besucher erhält in diesem Falle seine bereits entrichtete Teilnahmegebühr zurückerstattet.
(3) Die DSAG ist berechtigt, Veranstaltungen aufgrund Undurchführbarkeit wegen höherer Gewalt, wegen kurzfristiger Nichtverfügbarkeit eines Veranstaltungsortes oder mangels kostendeckender Teilnehmerzahl zu stornieren. Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn die DSAG an der Leistungserbringung durch ein betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis gehindert wird, das auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht verhütet werden konnte, so z.B. bei Naturkatastrophen, politischen Krisensituationen (wie z.B. Krieg), terroristischen Auseinandersetzungen, Streiks sowie bei Epidemien, Pandemien, Seuchen und vergleichbaren Situationen.
(4) Für den Fall, dass die DSAG aufgrund des Eintritts höherer Gewalt eine bereits begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen muss, hat der Teilnehmer/Besucher keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner bereits entrichteten Teilnahmegebühr.
(5) Im Stornierungsfall erhält der Teilnehmer/Besucher unverzüglich die entsprechende Information sowie innerhalb von 14 Tagen die Rückerstattung seiner bereits entrichteten Teilnahmegebühr. Eine Übernahme von Kosten durch die DSAG, die dem Teilnehmer/Besucher wegen möglicher Aufwendungen, etwa bzgl. Reise- und Hotelkosten, oder wegen des Ausfalls von Arbeitszeit entstehen, ist ausgeschlossen.
7. Haftung
(1) Die DSAG haftet nicht auf Schadensersatz. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Teilnehmers/Besuchers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DSAG, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer/Besucher vertraut und auch vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die DSAG nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde.
(2) Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der DSAG, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(3) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Arglist, im Falle einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung oder der Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
(4) Der Teilnehmer/Besucher haftet für alle Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen an Einrichtungen und Gegenständen des Veranstaltungsortes, der DSAG oder sonstigen Dritten verursachen.
8. Anfertigung von Aufnahmen und Nutzungsrechte
(1) Im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen fertigen für die DSAG beauftragte Dritte sowie Presse und Fernsehen ggf. Fotografie- sowie Film- und Videoaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen an. Diese Aufnahmen werden zu Presse-, Informations- und Dokumentationszwecken der DSAG verwendet und veröffentlicht. Sofern im Einzelfall erforderlich (z. B. bei kleineren Veranstaltungen oder Einzelportraits), wird eine Einwilligung für die Anfertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen eingeholt. Informationen zur Anfertigung von Fotografie- sowie Film- und Videoaufnahmen stellt die DSAG im Rahmen des Anmeldevorgangs zur Veranstaltung sowie auf der Veranstaltung selbst zur Verfügung. Dem Teilnehmer/Besucher steht es frei, sich während der Veranstaltung in Bereichen aufzuhalten, die nicht von den Aufnahmen erfasst werden.
(2) Die Teilnehmer/Besucher übertragen der DSAG unentgeltlich das nicht ausschließliche und übertragbare Nutzungsrecht an den in der Veranstaltung (z. B. Arbeitskreis) getätigten Beiträgen und entstandenen Arbeitsergebnissen (z. B. Handlungsempfehlungen, Leitfäden etc.). Die Übertragung erfolgt zeitlich und örtlich unbeschränkt, unwiderruflich sowie in jeder technischen Form und für alle bekannten Nutzungsarten sowie unter Verzicht auf die Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten. Die DSAG kann die Werke mit einem Copyright-Vermerk versehen und sämtlichen DSAG-Gremien und -Mitgliedern zur Verfügung stellen.
(3) Den Urhebern der jeweiligen (Teil-)Arbeitsergebnisse bzw. den Berechtigten daran steht es frei, die jeweiligen von Ihnen eingebrachten Inhalte ebenfalls zu nutzen, auch in kommerzieller Absicht. Die Nutzung eines von der DSAG publizierten Gesamtwerks durch die Teilnehmer/Besucher ist für nicht kommerzielle Zwecke stets gestattet und sogar erwünscht.
(4) Veranstaltungsbegleitende Unterlagen der DSAG sind urheberrechtlich geschützt. Hiervon betroffen sind auch die während der Veranstaltung zusammengetragenen Unterlagen und Zusammenfassungen. Den Teilnehmern/Besuchern wird ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den persönlichen Gebrauch eingeräumt. Jede darüberhinausgehende Vervielfältigung, Verbreitung, Speicherung, öffentliche Zugänglichmachung oder Wiedergabe der Inhalte ist untersagt, ebenso wie das Entfernen technischer Schutzmaßnahmen oder Urheber- bzw. Rechtevermerke, sofern die DSAG nicht durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung etwas anderes gestattet.
9. Veranstaltungen unter SAP-Teilnahme (Feedback-Situationen)
Für Veranstaltungen, an denen SAP-Gesellschaften teilnehmen, gilt mit Blick auf Feedback-Situationen Folgendes, und zwar im Widerspruchsfall vorrangig zu anderen Bestimmungen dieser AGB:
(1) Veranstaltungen unter SAP-Teilnahme dienen u.a. einem fortlaufenden Erfahrungsaustausch mit SAP über deren geschäftliche und technologische Ausrichtung sowie dem Abgleich mit den IT-spezifischen Anforderungen der weiteren Teilnehmer. Dieser Austausch soll den Teilnehmern die Möglichkeit geben zu prüfen, ob die geplante Ausrichtung der SAP im Einklang mit den eigenen geschäftlichen und IT-spezifischen Anforderungen steht. SAP erhält nach eigenem Ermessen der Teilnehmer Feedback in Form von Anregungen, Kommentaren, Empfehlungen und Verbesserungsvorschlägen zu ihren geschäftlichen, produktbezogenen und technischen Ausrichtungen (z. B. „Roadmaps“). Solche Feedback-Situationen können sowohl in separaten themenbezogenen Tagesordnungspunkten einer Veranstaltung eintreten (z. B. Vortrag mit Interaktion unter SAP-Leitung) als auch bei informellen Interaktionen mit von SAP entsandten Personen anlässlich oder am Rande einer Veranstaltung. Dabei umfasst der Begriff der Veranstaltung sowohl Meetings mit physisch anwesenden Personen als auch virtuelle Zusammenkünfte, z. B. in Webinaren oder Telefonkonferenzen sowie geschriebene Beiträge/Textaustausch, auch in digitaler Form (etwa Portal, Foren).
(2) SAP erhält das Nutzungsrecht an den in Feedback-Situationen teilnehmerseitig unterbreiteten Anregungen, Kommentaren, Empfehlungen und Verbesserungsvorschlägen, einschließlich möglicherweise darin enthaltener schutzrechtsrelevanter Beiträge. Eine Nennung der Informationsquelle durch SAP erfolgt nicht. Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich, unbefristet, unwiderruflich, weltweit, gebührenfrei und übertragbar. Es bezieht sich auf die Nutzung der Feedback-Beiträge in jeder beliebigen technischen und geschäftlichen Form, einschließlich der Veröffentlichung und der Verwendung für Zwecke im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Produkt- und Leistungsportfolios von SAP und deren Unterlizenznehmern.
(4) Der Teilnehmer erkennt an, dass SAP keinesfalls zur Umsetzung von Feedback-Beiträgen im Sinne einer bestimmten Entwicklung, Geschäfts- oder Produktstrategie verpflichtet ist. Die von SAP offengelegten Informationen zu ihren geschäftlichen, produktbezogenen und technischen Ausrichtungen (z. B. „Roadmaps“) begründen für SAP keinerlei Verpflichtungen zur Umsetzung oder Anwendung in den Geschäfts- und Produktstrategien sowie zu bestimmten Produktentwicklungen.
10. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Dem Teilnehmer ist bekannt, dass die in Veranstaltungen, insbesondere die in Feedback-Situationen mit SAP kommunizierten Inhalte, vertraulichen Charakter haben können sowie ggf. auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anderer Teilnehmer sind. Vertrauliche Informationen sind sämtliche kommunizierte Inhalte in einer Veranstaltung, die ein Teilnehmer ausdrücklich als vertraulich bezeichnet und/oder gekennzeichnet hat, sowie solche, die als offensichtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erkennbar sind (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“), und zwar unabhängig von ihrer Verkörperung oder Form (z.B. schriftlich, mündlich, digital).
(2) Keine vertraulichen Informationen in diesem Sinne sind jedoch Informationen, für die der empfangende Teilnehmer alternativ nachweist, dass sie
a) ihm zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits als frei von Beschränkungen bekannt sind,
b) zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits öffentlich zugänglich sind oder danach öffentlich zugänglich werden ohne Verletzung der hier vorliegenden Verpflichtung durch den empfangenden Teilnehmer,
c) ihm von einem Dritten mitgeteilt wurden, es sei denn, dem empfangenden Teilnehmer ist bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt, dass dieser Dritte durch seine Mitteilung eine Geheimhaltungspflicht des offenbarenden Teilnehmers gegenüber verletzt hat,
d) von ihm unabhängig von der Übermittlung selbst entwickelt wurden.
(3) Der Teilnehmer wird erhaltene vertrauliche Informationen ausschließlich für die Zwecke dieser Veranstaltung verwenden. Demgemäß darf der Teilnehmer anlässlich einer Veranstaltung erhaltene vertrauliche Informationen – insbesondere aus Feedback-Situationen unter Beteiligung von SAP – nicht Dritten zugänglich machen, es sei denn, sie waren Teilnehmer der betreffenden Veranstaltung oder sind zum Zeitpunkt des Zugänglichmachens Mitglied des DSAG e. V.
(4) Eine entsprechende Beschränkung gilt auch für Nicht-Teilnehmer, denen so vertrauliche Informationen aus Veranstaltungen direkt oder indirekt zugänglich gemacht wurden.
(5) Die genannte Verpflichtung des Teilnehmers besteht gegenüber jedem anderen Teilnehmer der betreffenden Veranstaltung. Jeder Teilnehmer ist als Begünstigter dieser Verpflichtung zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber jedem anderen Teilnehmer berechtigt. Der geheimhaltungspflichtige Teilnehmer wird zum Schutz der vertraulichen Informationen mindestens dasjenige Sorgfaltsniveau einhalten, welches er in eigenen Angelegenheiten gewöhnlich praktiziert. Die Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Mitarbeit in einem Arbeitskreis, der DSAG-Mitgliedschaft und des Arbeitsverhältnisses der zur Veranstaltung entsandten Person.
(6) Die Regelungen für „Vertrauliche Informationen“, die speziell für Feedback-Situationen oben unter 9. (1) niedergelegt sind, gelten entsprechend auch für alle anderen Arten von DSAG-bezogenen Anlässen (etwa Online-Priorisierungen).
(7) Die bei Veranstaltungen der DSAG ausgetauschten Informationen sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Pressevertreter und Analysten sind insofern hier nicht zugelassen. Somit haben auch redaktionell bzw. journalistisch arbeitende Personen aus DSAG-Mitgliedsunternehmen hier keinen Zutritt.
(8) Bei öffentlichen Veranstaltungen der DSAG, wie z. B. dem Jahreskongress oder den Technologietagen, sind Pressevertreter und Analysten sowie redaktionell bzw. journalistisch tätige Personen aus Mitgliedsunternehmen des DSAG e. V. nur bei den von der DSAG freigegebenen Vorträgen bzw. einzelnen Veranstaltungsteilen (z.B. Keynotes beim DSAG-Jahreskongress, Pressekonferenz, Ausstellungsbereich etc.) zugelassen. Im Rahmen der Akkreditierung zu den Veranstaltungen werden sie gesondert auf diese frei zugänglichen Veranstaltungen bzw. Bereiche hingewiesen. Für die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche sind teilnehmende Unternehmen verpflichtet, nur Personen zu entsenden, die aus IT- oder Fachabteilungen stammen und zu keinem Zeitpunkt journalistisch tätig sind. Für öffentliche Bereiche erhalten journalistisch bzw. redaktionell tätige Personen sowie Pressevertreter und Analysten ein Namensschild, das sie von den übrigen Teilnehmern der Veranstaltung unterscheidet und sie erkennbar macht. Das Namensschild ist auf dem Kongressgelände deutlich sichtbar zu tragen. Akkreditiert wird kostenfrei jeweils ein Vertreter pro Redaktion bzw. pro Analystenhaus. Die Teilnahme von weiteren Redaktionsmitgliedern ist möglich. Diese entrichten die vollständige jeweilige Teilnahmegebühr.
11. Maßnahmen bei Verstößen/Ordnungsbestimmungen
(1) Bei Verstoß gegen die unter 10. und 11. enthaltenen Vorschriften behält sich die DSAG vor, den Zugang zu Veranstaltungen zu untersagen oder einen Aufenthalt auf Veranstaltungen zu beenden. Entsprechendes gilt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung durch die DSAG auch bei drohendem Verstoß.
(2) Die DSAG übt während der Veranstaltung – ggf. unter Einschaltung Dritter – das Hausrecht aus und ist insoweit zur Erteilung von Weisungen berechtigt. Bei der Störung von Veranstaltungen behält sich die DSAG einen ganzen oder teilweisen Ausschluss von der Veranstaltung vor, wenn das störende Verhalten auch nach Androhung des Ausschlusses nicht unterlassen wird.
12. Verhaltenskodex für IT-Dienstleister und Beratungshäuser und kartell-rechtskonformes Verhalten
(1.) Für Teilnehmer/Besucher, die in SAP- oder SAP-nahen Geschäftsfeldern tätig sind, gilt der Verhaltenskodex für IT-Dienstleister und Beratungshäuser der DSAG für die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung.
(2.) Bei der Teilnahme an Veranstaltungen sind die Teilnehmer/Besucher für ein kartellrechtskonformes Verhalten selbst verantwortlich. Die DSAG ist bestrebt, auf Veranstaltungen einen im Einklang mit den kartellrechtlichen Vorschriften stehenden Rahmen für den Meinungs- und Erfahrungsaustausch bereitzustellen.
13. Datenschutz und virtuelle Veranstaltungen
- Die DSAG verarbeitet die überlassenen personenbezogenen Daten der Teilnehmer zur Begründung, Durchführung und Beendigung des von dem Teilnehmer angestrebten Vertragsverhältnisses mit der DSAG zum Zweck der Teilnahme an einer von der DSAG angebotenen Veranstaltung unter Einhaltung der geltenden unionsrechtlichen und nationalen Datenschutzgesetze.
- Bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in virtueller Form greift die DSAG zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten und vertraglichen Pflichten auf Drittunternehmen zurück (sog. Auftragsverarbeiter), welche entsprechend der geltenden unionsrechtlichen und nationalen Datenschutzgesetze vertraglich verpflichtet werden.
14. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Vertragsverhältnisse – einschließlich etwaiger Nebenabreden – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
- Diese AGB sowie die unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Vertragsverhältnisse zwischen der DSAG und den Teilnehmern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Teilnehmer/Besucher ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Walldorf.
- Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.