Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Mitgliedschaft

Ergänzende Bestimmungen zur Mitgliedschaft Deutschsprachige SAP® Anwendergruppe e.V. sowie DSAG Dienstleistungs GmbH (nachfolgend „DSAG“) genannt (Stand: Dezember 2020)

1. Geltungsbereich

Die Deutschsprachige SAP® Anwendergruppe e.V. (nachfolgend „DSAG“ genannt) ist ein Anwenderverband in der DACH-Region für SAP und bietet den organisatorischen Rahmen zur gemeinschaftlichen Interessenvertretung der deutschsprachigen Anwender von SAP-Produkten und Dritten.

Unternehmen können auf der Website der DSAG einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen und damit Teil des DSAG-Netzwerks werden. Für den Informationsaustausch unter den DSAG-Mitgliedsunternehmen, die Anmeldung zu Veranstaltungen der DSAG oder die Teilnahme an und Organisation von Arbeitskreisen betreibt die DSAG unter www.dsagnet.de für ihre Mitgliedsunternehmen das Portal „DSAGNet“.

Diese Vereinbarung beinhaltet ergänzende Bestimmungen zur Mitgliedschaft in der DSAG und regelt zudem die Rechte und Pflichten der Mitgliedsunternehmen in Bezug auf die Nutzung des DSAGNet durch ihre Vertreter und Beschäftigten. Sie wird zwischen der DSAG und den Mitgliedsunternehmen im Rahmen der Antragstellung auf Mitgliedschaft abgeschlossen.

Die Satzung der DSAG bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

2. Mitgliedschaft

  1. Das Mitgliedsunternehmen ist verpflichtet, seine Vertreter und Beschäftigten, die mit der DSAG aufgrund der Mitgliedschaft in Kontakt treten sowie das DSAGNet nutzen, mit den Inhalten und Bestimmungen der Satzung (insbesondere § 4) vertraut zu machen und auf deren Einhaltung zu achten.
  2. Das Mitgliedsunternehmen ist verpflichtet, seine Vertreter und Beschäftigten mit den Inhalten und Bestimmungen der Compliance-Richtlinie der DSAG vertraut zu machen und auf deren Einhaltung zu achten. Dem Mitgliedsunternehmen obliegt es dabei insbesondere, für eine Sensibilisierung und – sofern erforderlich – Schulung der Vertreter und Beschäftigten hinsichtlich wettbewerbs- und kartellrechtswidriger Verhaltensweisen zu sorgen.
  3. Mitgliedsunternehmen, die als IT-Dienstleister oder Beratungshaus in SAP- oder SAP-nahen Geschäftsfeldern tätig sind, sind dazu verpflichtet, ihre Vertreter und Beschäftigten mit den Inhalten und Bestimmungen des Verhaltenskodex für IT-Dienstleister und Beratungshäuser vertraut zu machen und auf deren Einhaltung zu achten.

3. DSAGNet

  1. Die DSAG richtet dem Mitgliedsunternehmen mit Abschluss des Antrags auf Mitgliedschaft einen Administratoren-Account (Firmenverwalter) ein, mit welchem das Mitgliedsunternehmen alle unternehmensbezogenen Einstellungen und Konfigurationen im DSAGNet vornehmen kann.
  2. Über den Administratoren-Account kann das Mitgliedsunternehmen seine Vertreter und Beschäftigten nach deren erfolgter Registrierung freischalten und somit deren vollständigen Zugang zum DSAGNet ermöglichen. Vor Freischaltung verfügen die Personen über einen Gast-Account, mit welchem die grundlegenden Funktionen und Inhalte betrachtet, jedoch nicht in Anspruch genommen oder benutzt werden können.
  3. Die Vertreter und Beschäftigten des jeweiligen Mitgliedsunternehmens schließen im Rahmen der Registrierung im DSAGNet eine gesonderte Nutzungsvereinbarung mit der DSAG ab.
  4. Verliert ein Vertreter oder Beschäftigter – unabhängig vom Rechtsgrund – seine Zugehörigkeit zum Mitgliedsunternehmen, ist das Mitgliedsunternehmen dazu verpflichtet, der DSAG das Ausscheiden unverzüglich zu melden, damit die DSAG die betroffene Person im DSAGNet deaktivieren und anschließend entfernen kann, oder die Person über den Firmenverwalter-Account selbst zu deaktivieren.

4. Feedback-Situationen unter SAP-Teilnahme

Für Feedback-Situationen, an denen SAP-Gesellschaften teilnehmen, ist folgendes zu beachten:

  1. Veranstaltungen unter SAP-Teilnahme dienen u. a. einem fortlaufenden Erfahrungsaustausch mit SAP über deren geschäftliche und technologische Ausrichtung sowie dem Abgleich mit den IT-spezifischen Anforderungen der weiteren Teilnehmer. Dieser Austausch soll den Teilnehmern die Möglichkeit geben zu prüfen, ob die geplante Ausrichtung der SAP im Einklang mit den eigenen geschäftlichen und IT-spezifischen Anforderungen steht. SAP erhält nach eigenem Ermessen der Teilnehmer Feedback in Form von Anregungen, Kommentaren, Empfehlungen und Verbesserungsvorschlägen zu ihren geschäftlichen, produktbezogenen und technischen Ausrichtungen (z. B. „Roadmaps“). Solche Feedback-Situationen können sowohl in separaten themenbezogenen Tagesordnungspunkten einer Veranstaltung eintreten (z. B. Vortrag mit Interaktion unter SAP-Leitung) als auch bei informellen Interaktionen mit von SAP entsandten Personen anlässlich oder am Rande einer Veranstaltung. Dabei umfasst der Begriff der Veranstaltung sowohl Meetings mit physisch anwesenden Personen als auch virtuelle Zusammenkünfte, z. B. in Webinaren oder Telefonkonferenzen, sowie geschriebene Beiträge/Textaustausch, auch in digitaler Form (etwa Portal, Foren).
  2. SAP erhält das Nutzungsrecht an den in Feedback-Situationen teilnehmerseitig unterbreiteten Anregungen, Kommentaren, Empfehlungen und Verbesserungsvorschlägen, einschließlich möglicherweise darin enthaltener schutzrechtsrelevanter Beiträge. Eine Nennung der Informationsquelle durch SAP erfolgt nicht. Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich, unbefristet, unwiderruflich, weltweit, gebührenfrei und übertragbar. Es bezieht sich auf die Nutzung der Feedback-Beiträge in jeder beliebigen technischen und geschäftlichen Form, einschließlich der Veröffentlichung und der Verwendung für Zwecke im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Produkt- und Leistungsportfolios von SAP und deren Unterlizenznehmer.
  3. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Feedback-Situationen ausgetauschten Inhalte haften die Teilnehmer nicht (§ 675 Abs. 2 BGB). Sollte im Einzelfall dennoch eine Haftung in Betracht kommen, haften die Teilnehmer einander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  4. Der Teilnehmer erkennt an, dass SAP keinesfalls zur Umsetzung von Feedback-Beiträgen im Sinne einer bestimmten Entwicklung, Geschäfts- oder Produktstrategie verpflichtet ist. Die von SAP offengelegten Informationen zu ihren geschäftlichen, produktbezogenen und technischen Ausrichtungen (z. B. „Roadmaps“) begründen für SAP keinerlei Verpflichtungen zur Umsetzung oder Anwendung in den Geschäfts- und Produktstrategien sowie zu bestimmten Produktentwicklungen.

5. Sonstige Bestimmungen

  1. Bei der Verarbeitung der im Rahmen des Antrags auf Mitgliedschaft und im DSAGNet erhobenen Daten berücksichtigt die DSAG die geltenden unionsrechtlichen und nationalen Datenschutzgesetze. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen setzt die DSAG Auftragsverarbeiter ein, die entsprechend den gesetzlichen Anforderungen verpflichtet sind.
  2. Die Laufzeit dieser Vereinbarung ist gebunden an die Mitgliedschaft des Unternehmens in der DSAG. Mit Beendigung der Mitgliedschaft – unabhängig vom Rechtsgrund – endet auch diese Vereinbarung.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich etwaiger Nebenabreden bedürfen der Schrift- oder Textform und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
  4. Die DSAG behält sich vor, die Bestimmungen dieser Vereinbarung jederzeit zu ändern, soweit dieses aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen, Regelungslücken, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderer gleichwertiger Gründe erforderlich ist und das Mitgliedsunternehmen nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen werden spätestens acht Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Das Mitgliedsunternehmen hat bei Änderungen, die nicht ausschließlich zu seinen Gunsten sind, das Recht, die Leistungsbeziehungen zwischen ihm und der DSAG vorzeitig zu beenden. Hierauf wird das Mitgliedsunternehmen von der DSAG in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der vorzeitigen Beendigung wird die Änderung gegenüber dem Mitgliedsunternehmen nicht wirksam. Sofern das Mitgliedsunternehmen die Leistungsbeziehung nicht außerordentlich in Schriftform beendet und sofern es der Änderung dieser Vereinbarung nicht bis zum jeweiligen Stichtag schriftlich widerspricht, wird dies als Einverständnis in die Gültigkeit der geänderten Vereinbarung gewertet.
  5. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Frühere Vereinbarungen zwischen der DSAG und dem Mitgliedsunternehmen verlieren mit dem Wirksamwerden dieser Vereinbarungen ihre Gültigkeit.
  6. Auf die vorliegende Vereinbarung ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
  7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Walldorf, sofern das Mitgliedsunternehmen ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  8. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.